Gründe für die Errichtung von Gesellschaften in Liechtenstein
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Das Halten von Vermögenswerten

Das Vermögen von Holdinggesellschaften kann in Eigentum jeglicher Art, z.B. Bankkonten, öffentlich gehandelte oder andere Aktien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Immobiliarvermögen, Kunstgegenstände usw. investiert werden.
Die Gewinne aus diesen von der Holdinggesellschaft gehaltenen Vermögenswerten, seien es Bankzinsen auf Bankkonten, Dividendenzahlungen von Aktien, Gewinne aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Verkaufserlöse oder Lizenzgebühren, qualifizieren sich als Einkommen der Holdinggesellschaft und unterliegen bei Privatvermögensstrukturen lediglich einer Steuer von CHF 1'800 jährlich.

Geschäftliche Transaktionen

Gewinne aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei Gesellschaften, die nach dem 1. Januar 2011 errichtet wurden, unterliegen der allgemeinen Ertragssteuer, die 12.5% des steuerpflichtigen Reinertrages beträgt.

Gesellschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgen und vor dem 1. Januar 2011 errichtet wurden, kommen bis zum 31. Dezember 2013 wie bisher in den Genuss der besonderen Gesellschaftssteuer in Höhe von 0.1% des gehaltenen Vermögens, wobei die jährliche Mindeststeuer CHF 1'800 beträgt.

Es ist nicht notwendig, dass solche ein Büro in Liechtenstein unterhalten oder Angestellte beschäftigen. Die Verwaltung solcher Sitzunternehmen kann aufgrund einer Vereinbarung vom liechtensteinischen Treuhänder ausgeübt werden.

Nachlassplanung/Vermeidung von Erbschaften

Besonders Stiftungen sind für alle Zwecke der Nachlassplanung sowie zur Vermeidung von Erbschaftssteuer geeignet. Die Nachfolge in das Vermögen wird durch sogenannte Beistatuten geregelt. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, welche festlegen, wer der Erstbegünstigte im Vermögen ist und wer sich als Zweitbegünstigter ab dem Zeitpunkt qualifiziert, in dem der Erstbegünstigte verstorben ist. Da im Falle der Nachfolge kein formeller Wechsel in der Eigentümerschaft stattfindet, wird auch keine Erbschaftssteuer fällig.

Vermögensschutz mittels Holdinggesellschaften

Wenn Vermögenswerte, welche nur für persönliche Zwecke vorgesehen sind, von Holdinggesellschaften (üblicherweise Stiftungen) gehalten werden, sind diese nicht gefährdet, wenn im Laufe der vom Begünstigten verfolgten geschäftlichen Aktivitäten Verluste und Verbindlichkeiten entstehen.